Barth + Höpfinger Behälter- und Apparatebau

AGB

Allgemeine Liefer-und Verkaufsbedingungen (ALB)
der Barth+Höpfinger GmbH


Stand August 2016

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für den gesamten Geschäftsverkehr unseres Unternehmens und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Be­steller genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsver­einbarungen ausschließlich diese ALB. Andere Bedingungen des Bestellers erkennen wir -auch bei vorbehaltsloser Leis­tungserbringung oder Zahlungsannahme -nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
    Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbe­sondere, aber nicht nur, für Qualitäts-Sicherungs-Vereinba­rungen, Rahmenlieferverträge, Beistellverträge, Konsignations­lagerverträge und Geheimhaltungsvereinbarungen des Bestel­lers, soweit die Regelungen darin nicht mit uns ausgehandelt wurden.
  2. Diese ALB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von§ 310 Abs. 1 i.V.m. § 14 BGB.
  3. Diese ALB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbezie­hungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ALB von uns.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Sei­ten zu bestätigen.
  5. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisi­kos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungs­berechtigte Personen abgegeben wurden.
    Unser Schweigen bedeutet keine Zustimmung.

§ 2 Beratung und Untertagen

  1. Unsere Beratung erstreckt sich als produkt-und leistungsbe­zogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferten Pro­dukte und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistun­gen durch uns erbracht werden.
  2. Stellt eine der Vertragsparteien Zeichnungen, technische Un­terlagen oder sonstige Unterlagen und Dokumente über den Auf­tragsgegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertrags­schluss zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie vorle­genden Partei.
  3. Wir stellen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung die zu­gehörige Dokumentation zur Verfügung. Die vereinbarte Anzahl der Dokumentation ist zu übergeben, jedoch mindestens jeweils ein Exemplar, nach Wahl des Kunden als PDF oder als Druck­exemplar in deutsch und ggf. der/den weiteren bestellten Spra­chen(n). Wir sind nicht zur Übergabe von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sie gelten als Aufforde­rung zur Abgabe eines Angebots.
  2. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag das An­gebot zum Vertragsschluss dar.
    Die Annahme des Auftrags durch uns erfolgt innerhalb von 10 Werktagen, ggf. verlängert um die Dauer der Betriebsferien, so­fern nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde.
  3. Produkt-und Leistungsbeschreibungen im Internet oder in Firmenpublikationen können naturgemäß nur allgemeiner Natur bzw. beispielhaft sein; sofern der Besteller daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwendungstauglich­keit für die von ihm vorgesehene Applikation ableiten will, muss er darauf im Auftrag Bezug nehmen.
  4. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle unserer Lieferungen und Leistungen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammen­setzung, Prüfpläne, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikatio­nen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
  5. Sofern wir das Angebot erstellen, hat, der Besteller in seinem Auftrag die Abweichungen gesondert kenntlich zu machen.
  6. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
  7. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch erteilt werden; Mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Ge­fahr des Bestellers ausgeführt.
  8. Zieht der Besteller einen von uns angenommene Auftrag zu­rück, sind wir berechtigt, die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten zu berechnen.
  9. Unsere Leistungen ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.

§ 4 Änderungen

  1. Für nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Lie­fer-oder Leistungsgegenstandes, bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
  2. Wir behalten uns vor, bei fehlenden oder fehlerhaften Informa­tionen den Lieferungs-oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informatio­nen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller.
  3. Technische Änderungen des Liefer-oder Leistungsgegen­standes, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehal­ten.

§ 5 Lieferfrist, Verzögerungen

  1. Sofern Liefer-und Leistungsfristen oder -termine nicht als verbindlich vertraglich vereinbart wurden, gelten diese nur annä­hernd.
    Ist eine Liefer-oder Leistungsfrist oder -termin vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, je­doch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwir­kungspflichten des Bestellers, wie z.B. Erledigung offizieller Formalitäten, Begleichung der bei Vertragsschluss fälligen Zah­lungen und Sicherungsmittel, Übergabe aller für die Produktion und Bestellung von Vormaterialien notwendigen Informationen (Zeichnungen, Stücklisten, Spezifikationen etc.); entsprechendes gilt für Liefer-oder Leistungstermine.
  2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer-oder Leistungsfristen und Liefer-oder Leistungster­mine neu zu vereinbaren.
    Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Ände­rung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
  3. Die Liefer-oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Fertigstellung zur Abholung angezeigt haben oder der Liefer-oder Leistungsgegenstand unser Werk verlas­sen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen von uns übergeben wurde.
  4. Muss die Produktion auf Wunsch des Bestellers unterbrochen werden (Fertigungsstop ), so verlängert sich der Lieferzeitpunkt entsprechend. Wir haben dann Anspruch auf Ersatz der uns durch die Unterbrechung entstandene Kosten einschließlich Ein­lagerungskosten.
  5. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, wozu auch die Nichterfüllung der vom Besteller geschuldeten Leistung nach § 18 dieser ALB oder anderer auf den Besteller zurückzuführende Umstande zählen, so sind wir berechtigt, die Liefer-bzw. Leistungsfrist un­ter Berücksichtigung aller im Einzelfall vorliegenden Umstände im erforderlichen Maße zu verlängern bzw. den Liefer-oder Leis­tungstermin auf einen späteren Zeitpunkt festzusetzen. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.

§ 6 Lieferverzug

  1. Im Fall für uns erkennbarer Lieferverzögerungen werden wir den Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, ihm die Gründe hierfür mitzuteilen sowie nach Möglich­keit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt zu nennen.
  2. Für Verzugsschäden haften wir nur, sofern wir den Grund der Verzögerung zu vertreten haben.
    Stellt die rechtzeitige Einhaltung des Liefertermins keine wesent­liche Vertragspflicht dar, haften wir für Verzugsschäden nur im Fall grober Fahrlässigkeit, anderenfalls auch bei leichter Fahr­lässigkeit. In beiden Fällen ist unsere Haftung auf den bei Ver­tragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden be­schränkt. Dabei ist eine einzelvertraglich geregelte Schadenser­satzpauschale bzw. Pönale anzurechnen.

§ 7 Abnahmeprüfungen

  1. Vertraglich vereinbarte, z.B. im Inspektions-und Testplan ge­forderte, Abnahmeprüfungen werden am Herstellungsort während der normalen Arbeitszeit durchgeführt.
  2. Enthält der Vertrag keine Bestimmungen über technische Anfor­derungen, so ist für die Prüfungen die im Herstellungsland be­stehende allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
  3. Wir haben den Besteller so rechtzeitig von der Abnahmeprü­fung zu verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten werden kann. Wird der Besteller bei der Abnahme nicht vertre­ten, so erhält er von uns ein Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht mehr bestreiten kann.
  4. Der Besteller kann die Abnahme der Liefer-oder Leistungs­gegenstände im Fall unwesentlicher Mängel nicht verweigern und eine Wiederholung der Prüfungen nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
  5. Erweist sich der Liefergegenstand bei den Abnahmeprüfun­gen als mangelhaft, so haben wir unverzüglich alle erkannten Mängel zu beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Lie­fergegenstandes herzustellen.
  6. Wir tragen alle Kosten für die am Herstellungsort vereinbarten durchgeführten Abnahmeprüfungen. Weitere, vom Besteller oder dessen Kunden, zusätzlich geforderte Prüfungen, hat uns der Besteller separat zu vergüten. Der Besteller hat die für ihn oder seine Vertreter in Verbindung mit den Prüfungen entstandenen sonstigen Kosten, wie z.B. Reise-und Lebenshaltungskosten, selbst zu tragen.

§ 8 Abnahmeverzug

  1. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fer­tigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch uns an­gezeigt wurde und kein anderer Abnahmetermin vereinbart wur­de.
  2. Nimmt der Besteller die Leistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  3. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Lie­fer-oder Leistungsgegenstandes zum Liefertermin unmöglich sein wird, so hat er uns unverzüglich schriftlich davon in Kennt­nis zu setzen und dn Grund dafür mitzuteilen sowie uns nach Möglichkeit den Zeitpunkt zu nennen, zu dem er die Lieferung oder Leistung annehmen kann.
  4. Nimmt der Besteller die Lieferung oder Leistung aufgrund ei­nes von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Ter­min bzw. Ablauf der vereinbarten Frist nicht ab, so hat er dennoch den Teil des zum Termin fälligen Preises zu entrichten, als ob die Lieferung bzw. Leistung zum Tem,in erfolgt wäre. Wir sind ferner zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen be­rechtigt. Wir sind insbesondere berechtigt, für jeden angefange­nen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer-oder Leistungspreises, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  5. Wir sind ferner befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer-oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versi­chern.

§9 Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart, in Euro netto .ab Werk" zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
    Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu än­dern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auf­trags Anderungen ergeben, weil die vom Besteller gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft wa­ren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.
  2. Zahlungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu erbringen. Rechnungsbeträge unter € 100,00 und Rechnungen für Lohnarbeit sind sofort zur Zahlung fällig. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zah­lung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich unserem Konto gutgeschrieben wird. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Besteller mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Ver­zug.
    Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  3. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir be­rechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtli­cher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  4. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Besteller seine Zah­lungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
    Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kredit­würdigkeit des Bestellers, z.B. durch schleppende Zahlungswei­se, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Si­cherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leis­tung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zu­rückzutreten oder aber unsere Lieferungen bis zum Erhalt der Zahlungen einzustellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Be­steller zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist.
  5. Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Ansprü­chen nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
    Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber entscheidungsreif ist oder, wir unseren Pflichten aus dem­selben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesent­lich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben.
    Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbe­haltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
  7. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit wird, benötigen wir vom Besteller eine sog. Gelangensbestätigung. Der Besteller ist daher verpflichtet, uns nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich zu bestätigen, dass er als Abnehmer den Vertragsgegenstand als Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat.

 

  1. Soweit Mehrwertsteuer in unserer Abrechnung nicht enthal­ten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Bestel­lers von einer "innergemeinschaftlichen Lieferung" im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit
    einer Mehrwertsteuerzahllast belastet werden (§ 6 a IV UStG), 1st der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet
    werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder ver­gleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich ab­führen müssen.

§ 10 Gefahrübergang, Erfüllungsort, Verpackung

  1. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertrags­schluss geltenden INCOTERMS® auszulegen.
    Falls nicht anders vereinbart, gilt Lieferung "Ab Werk" (EXW).
    Verpflichten wir uns im Falle einer FCA-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu, den Liefergegenstand an seinen Bestim­mungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt über, an dem der Liefergegenstand an den ersten Spediteur übergeben wird.
  2. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.
  3. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, be­stimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpa­ckungen werden vom Besteller entsorgt.
  4. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  5. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veran­lassen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus et­waigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Besteller unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Sofern eine Abnahmeprüfung nicht vereinbart wurde, obliegt es dem Besteller, den Liefer- oder Leistungsgegenstand gemäß § 377 HGB bzw. vergleichbarer fremdnationaler oder internatio­naler Bestimmungen, unverzüglich nach der Ablieferung zu un­tersuchen und uns hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall hat der Bestel­ler die Ware bei Eingang unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Schäden, wie z.B. Transportschäden und Identität der Ware, zu untersuchen und uns unverzüglich anzuzeigen, da die Ware anderenfalls als mangelfrei genehmigt gilt. Ferner hat der Bestel­ler die Rückverfolgbarkeit der Lieferung von der Weiterverarbei­tung bis zum Endprodukt zu gewährleisten. Für Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu be­schreiben.
    Ferner hat uns der Besteller über durch den Mangel drohende Schäden unverzüglich zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Liefergegenstand, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung oder Ergreifung dieser Maß­nahmen ergeben.
  2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leis­tungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstan­des unverzüglich einzustellen.
  3. Der Besteller hat uns den reklamierten Liefer- oder Leistungs­gegenstand zwecks Untersuchung und Nachbesserung unver­züglich zu überlassen und räumt uns die zur Prüfung des gerüg­ten Mangels erforderliche Zeit ein.
  4. Konnten wir keinen Mangel feststellen und kann der Mangel auch nicht durch den Besteller nachgewiesen werden, so hat der Besteller uns die Kosten zu ersetzen, die uns durch eine solche Rüge entstehen.
  5. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhal­tung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 12 Sachmängel

  1. Erweist sich der Liefer- oder Leistungsgegenstand im Zeit­punkt der Ablieferung oder Abnahmeprüfung als mangelhaft, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung durch Nach­besserung oder Neulieferung innerhalb angemessener Frist be­rechtigt. Die Mangelbeseitigung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden. Der Mangel ist nach unserer Wahl am Standort des Bestellers oder bei uns zu beheben. In dringenden Fällen, insbesondere zu Abwehr von akuten Gefahren, zur Abwehr größerer Schäden oder wegen besonderer zeitlicher Dringlichkeit ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Absprache mit uns, die Mängelbesei­tigung auf unsere Kosten selbst vorzunehmen.
    Kommen wir unserer Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so kann uns der Besteller schriftlich eine letzte, angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb derer wir unserer Nacherfüllungsverpflichtungen nachzukommen haben.
    Erfüllen wir unsere Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vor­nehmen lassen.
    Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Drit­ten durchgeführt, so sind alle Anspruche des Bestellers hinsicht­lich dieses Mangels gegenüber uns mit Erstattung der dem Be­steller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.
  2. Schlägt eine gemäß Abs. 1 von uns durchgeführte Reparatur fehl, so kann der Besteller eine dem geminderten Wert des Lie­fergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Kaufpreises überschreiten darf.
  3. Im Falle einer Reparatur vor Ort hat uns der Besteller auf ei­gene Kosten den Zugang zu dem Liefergegenstand zu ermögli­chen und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegen­stände, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.
  4. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder der Teile des Liefergegenstandes zu und von uns im Zusammenhang mit der Behebung von Män­geln, für die wir verantwortlich sind, auf Gefahr und Kosten von uns. Der Besteller hat bei einem solchen Transport unsere An­weisungen zu befolgen.
  5. Falls nicht anders vereinbart, hat der Besteller alle zusätzli­chen Kosten zu tragen, die uns bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Liefer­gegenstandes von dem bei Vertragsschluss als Ort der Liefe­rung durch uns an den Besteller angegebenen Bestimmungsort oder - wenn kein Bestimmungsort angegeben war - von dem Lieferort abweicht.
    Insoweit sind auch Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbe­sondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ausge­schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Lie­fer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde.
  6. Wir haften nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten.
  7. Wir haften nicht für Mängel, die auf nach dem Gefahrüber­gang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. Män­gel aufgrund von schlechter Instandhaltung, unsachgemäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung.
    Wir haften weder für normale Abnutzung noch für Verschleiß.
  8. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die glei­chen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich ge­lieferte Sache.

§ 13 Rechtsmängel

  1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausge­führt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt der Besteller uns von An­sprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden und Kosten trägt der Besteller.
  2. Unsere Haftung für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungs­gegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten ste­hen, ist ausgeschlossen.
  3. Im Fall von Rechtsmängeln sind wir nach unserer Wahl be­rechtigt:
  • die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutz­rechte zu beschaffen
  • oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Besteller zumutba­ren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
  1. Unsere Haftung für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutsch­land registriert und veröffentlicht sind.

§ 14 Haftung

  1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
  2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Ver­schulden haften wir auch bei Verletzung nicht wesentlicher Ver­tragspflichten.
    Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypi­schen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe der für uns bestehenden Produkt­Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung ent­spricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs-und Produkt-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deut­schen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle mindestens 2 Mio. Euro pro Versicherungsjahr.
  4. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung von Vertragspflichten durch uns, Ansprüche wegen Personenschä­den und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder ver­gleichbarer zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhän­giger Haftungstatbestände sowie aus Garantieversprechen un­terliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Für deliktische Ansprüche haften wir entsprechend der ver­traglichen Haftung; einschränkende Haftungsvereinbarungen aus Vertrag gelten auch gegenüber dem Besteller.
  6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vor­stehenden Regelungen ist ausgeschlossen.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetz­lichen Mängel-und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  8. Eine Haftung von uns ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
  9. Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder einge­schränkt ist. gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter. Vertreter, Organe sowie Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen.
  10. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Besteller verpflichtet, uns von An­sprüchen Dritter freizustellen.
  11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  12. Der Besteller ist verpflichtet, uns von etwaigen geltend ge­machten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benach­richtigen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsver­handlungen vorzubehalten.

§ 15 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Abwei­chungen der Liefergegenstände oder Leistungen vom vertraglich geschuldeten Zustand, z.B. Mängeln, sowie die daraus entste­henden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
  2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglis­tig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden, bei An­sprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
  3. Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes beho­ben, haften wir für Mängel der gelieferten Ersatzteile oder repa­rierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für den ursprüng­lichen Liefergegenstand.
    Für alle anderen Teile des Liefergegenstandes verlängert sich die unter Abs. 1 genannte Frist lediglich soweit und solange die durch den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Lie­fergegenstandes andauert.

§ 16 Eigentumserwerb

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller bei unseren Bemühungen umfassend zu unterstützen, unsere Eigentumsrecht an dem Liefergegenstand zu schützen. Der Eigen­tumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Ge­fahrübergang nach § 10.1 dieser ALB.
    Wir behalten uns ferner das Eigentum an allen Liefergegenstän­den bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Ge­schäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.
    Auch behalten wir uns an den dem Besteller überlassenen Ab­bildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (techni­schen) Unterlagen alle Eigentums-und Urheberrechte vor.
  2. Wird unser Eigentum mit fremdem Eigentum verarbeitet oder verbunden, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des§ 947 BGB.
  3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise. dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
  4. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Ge­schäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs-und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Ab­handenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schaden­falle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten.
  6. Der Besteller ist berechtigt, die Sache, welche in unserem (Mit-) Eigentum steht. im ordnungsgemäßen Geschäftsgang wei­ter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Ge­schäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigen­tumsvorbehalt unserer gesicherten Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
  7. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unse­rem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswid­rigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt. die unter Ei­gentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzuneh­men.
  8. Der Besteller informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für unser Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zah­lungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von uns stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Besteller unterstützt uns bei allen Maßnahmen. die nötig sind um unser (Mit-) Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
  9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von uns gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer-oder Leis­tungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
    Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festge­stellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzord­nung finden entsprechend Anwendung.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freige­ben.

§ 17 Höhere Gewalt

  1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen. wie diese Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert werden;
    hierzu zählen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unab­hängige Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Einschrän­kungen des Energieverbrauchs, Devisen-und Exportbeschrän­kungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignis­se, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Liefe­rungen durch Zulieferer oder Subunternehmer aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.
  2. Ein vor oder nach Vertragsschluss eintretender Umstand ge­mäß dieser Ziffer berechtigt nur insoweit zur Einstellung, als sei­ne Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages bei Vertrags­schluss noch nicht vorhersehbar waren.
  3. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz aller zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.
  4. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner Pflichten, hat er uns die aufgewendeten Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefer-oder Leistungsgegenstandes zu er­setzen.
  5. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Bedingungen festge­legten Auswirkungen hat jede Partei das Recht, von dem Ver­trag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzu­treten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages aufgrund des Vorliegens höherer Gewalt länger als sechs Monate andau­ert. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien in­soweit nicht zu.

§ 18 Vorhersehbare Nichterfüllung

Unbeschadet anders lautender Regelungen in diesen ALB be­züglich Einstellung der Erfüllung, hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustellen, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht erfüllen wird. Eine die Erfüllung ihrer vertrag­lichen Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unver­züglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

§ 19 Unmöglichkeit der Leistung

Ist die Leistungserbringung für uns subjekiv oder objektiv un­möglich, sind wir verpflichtet, dies dem Besteller unverzüglich ab Kenntnis anzuzeigen. Ferner sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Bereits empfange­ne Gegenleistungen sind von uns unverzüglich zurück zu geben. Sofern unsere Haftung nicht nach § 14 dieser ALB beschränkt ist, bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach den gesetzli­chen Bestimmungen.

§ 20 Materialbeistellungen

Im Fall von Materialbeistellungen durch den Besteller gelten er­gänzend folgende Bestimmungen:

  1. Die beigestellten Materialien werden von uns bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festge­stellte Mängel oder Schäden werden dem Besteller innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung von uns angezeigt.
  2. Der Besteller ist insbesondere dafür verantwortlich, dass uns alle auftragsspezifischen relevanten lnfonnationen zur Verfü­gung stehen und das beigestellt Material für die gewählte Kon­struktion geeignet ist.
  3. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir den Be­steller auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen.
    Ist der Besteller mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat un­verzüglich nach Mitteilung von uns über die geänderten Voraus­setzungen zu erfolgen. Erklärt der Besteller den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.
  4. Erweist sich die überlassene Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungs­kosten zu ersetzen.
  5. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeich­nung der vom Besteller angelieferten Ware haften wir nicht.
    Wir haften ferner nicht für Mängel und Schäden, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einem vom Besteller vorgeschriebenen Material oder von ihm bestimmten Konstrukti­on beruhen, sofern wir den Mangel nicht grob fahrlässig überse­hen haben.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die uns durch die Überlassung von nicht geeignetem oder mangelhaften Material entstehen, zu ersetzen.

§ 21 Geheimhaltung

  1. Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird ins­besondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und techni­schen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung be­kannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen lnfonnationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche lnfonnationen oder As­pekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren.
    Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entspre­chen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
  2. Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterla­gen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urhe­berrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustim­mung weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller überlassen wurden.
  4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach unserer vorherigen schriftli­chen Zustimmung erfolgen; der Besteller soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheim­haltung verpflichten.
  5. Der Besteller darf nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit uns werben.
  6. Der Besteller ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Be­ziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 22 Risiko der Export-und Importfähigkeit

Ist ein Export bestellter Prdukte mit uns nicht vereinbart, sind
wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine Ausfuhr der von uns ge­lieferten Produkte genehmigungspflichtig ist.
Das Risiko der Export-und Importfähigkeit bestellter Produkte liegt beim Besteller. Es ist Aufgabe des Bestellers, dies zu prü­
fen, z.B. durch eine Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main.

§23 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist -sofern der Besteller Kaufmann ist -nach unserer Wahl das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder der Geschäftssitz des Bestellers.
  2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist aus­schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwend­bar. Die Anwendbarkeit des CISG -.UN-Kaufrecht" ist ausge­schlossen.
  3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
  4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutz­gesetzes zu verarbeiten.

§ 24 Kontaktdaten

Barth + Höpfinger GmbH
An der Enz 1
75223 Niefern-Öschelbronn
Geschäftsführer: Frank Höpfinger

Fon: +49 7233 4228
Fax: +49 7233 3554
E-Mail: Edelstahl@barth-hoepfinger.de

www.barth-hoepfinger.de
Handelsregister Mannheim HRB 500891

AGB als download

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Wir senden Ihnen unseren Allgemeinen Lieferbedingungen natürlich auch gerne zu!

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Mit Ingenieurwissen, Handwerkskunst und moderner Technik realisieren wir die Wünsche unserer Kunden in höchster Qualität.

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